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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 12 W 159/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 99 Abs. 1 | |
ZPO § 319 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 2 | |
BRAGO § 61 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
12 W 159/03 OLG Naumburg
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
...
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Kühlen als Einzelrichter
am 10. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 17. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 48,88 EUR.
Gründe:
I.
Das Landgericht erließ am 05. September 2003 einen Kostenfestsetzungsbeschluss. In den von der Beklagten zu 1. an den Kläger zu erstattenden Kosten waren auch verauslagte Gerichtskosten hinzugesetzt worden. Auf ihre "sofortige Beschwerde" hat das Landgericht seinen Kostenfestsetzungsbeschluss berichtigt und ausgeführt, bei der Festsetzung sei bezüglich der Gerichtskosten der von der Beklagten zu 1. gezahlte Gerichtskostenvorschuss fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Ihren Antrag, der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall 50,00 EUR nicht übersteigt (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Denn bei Ablehnung einer Kostenentscheidung ist § 567 Abs. 2 unanwendbar (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl. § 567 Rn. 39). Das Rechtsmittel ist auch nicht wegen § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, der den Ausschluss isolierter Anfechtung vorsieht, wenn über Hauptsache und Kosten entschieden worden ist. Kein Fall des § 99 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erlass einer Kostenentscheidung abgelehnt wird (OLG Zweibrücken MDR 1990, 253; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 99 Rn. 1 und § 567 Rn. 33).
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die ursprüngliche sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts war als Anregung zu werten, diesen Beschluss von Amts wegen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Die Berichtigung war auch angezeigt, da der Rechtspflegerin der zu korrigierende Fehler nur bei der Verlautbarung ihres Willens unterlaufen ist, nicht jedoch bei der Willensbildung. Die Nichtberücksichtigung des von der Beklagten zu 1. eingezahlten Gerichtskostenvorschusses ist nicht darauf zurückzuführen, dass die Rechtspflegerin irrtümlich davon ausgegangen ist, es sei kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt worden. Denn dem Kostenfestsetzungsbeschluss war die Kostenrechnung, aus der sich eine Überzahlung zugunsten der Beklagten zu 1. hinsichtlich der Gerichtskosten ergab, als Anlage beigefügt. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass die Rechtspflegerin den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss nur irrtümlich nicht berücksichtigt hat, so dass eine den Schreib- und Rechenfehlern ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO vorgelegen hat.
Im Berichtigungsbeschluss ist von einer Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten zu Recht abgesehen worden. Denn sie sind Kosten des Rechtsstreits und durch die Gebühren abgegolten, die das Gericht und insbesondere der Rechtsanwalt für den Rechtsstreit erhalten, § 37 Nr. 6 BRAGO (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 319 Rn. 28; Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 319 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 319 Rn. 24). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. nicht aus der Vorschrift des § 61 Abs. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt im Beschwerde- und Erinnerungsverfahren eine 5/10-Gebühr erhält. Um ein solches Verfahren handelte es sich hier nicht, weil die Rechtspflegerin das als sofortige Beschwerde bezeichnete Begehren der Beklagten zu 1. zutreffend als Anregung zur Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgelegt hat. Denn nur das erkennbar Gewollte bildet den Gegenstand des Verfahrens, nicht hingegen die Wahl des Ausdrucks (OLG Hamm OLGR 2002, 280). Darüber hinaus ergibt sich aus der Vorschrift des § 61 BRAGO auch deswegen nichts zur Frage einer Kostenentscheidung im Berichtigungsverfahren, weil die BRAGO nicht den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts dem Grunde nach regelt. Aus diesem Grund spielt auch keine Rolle, dass die Anregung zur Berichtigung vom Rechtsanwalt der Beklagten zu 1. herrührte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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